Möglichkeiten und Bedingungen einer wirksamen Stärkung (Mächtigung) der Opfer von Gewalt in Paarbeziehungen durch den Außergerichtlichen Tatausgleich

1. Problemstellung und Zielsetzung der Studie

In Österreich wurde der Außergerichtliche Tatausgleich, die ‚Mediation in Strafrechtsangelegenheiten’ (Victim-offender-mediation – VOM) von Anfang an, d.h. mit der Initiierung des Modellprojekts im Jahr 1992 auch in Fällen von Gewalt in Paarbeziehungen – und das heißt in Fällen von gefährlicher Drohung, Freiheitsberaubung und von leichter Köperverletzung (Fälle von schwerer Körperverletzung gelangen kaum zum ATA) praktiziert. Derzeit macht dieser Deliktstypus etwa 20% aller dem ATA überwiesenen Fälle aus. Von Anfang an war aber dieser Anwendungsbereich des ATA auch Gegenstand der Kontroverse.  

Wir haben die Argumente und die Bedenken, die dabei geäußert wurden, folgendermaßen  zusammengefasst:

* Die Norm der Gewaltfreiheit ist im Bereich der Mann-Frau-Beziehungen keineswegs eine allgemein und selbstverständlich akzeptierte. Väterherrschaft und Männerherrschaft bedienen sich weiterhin - das staatliche Gewaltmonopol unterlaufend – der körperlichen Gewalt zu ihrer Durchsetzung und zu ihrer Verteidigung. Daher dürfe die Verdeutlichung und Bekräftigung dieser Norm durch das Strafrecht und mit dem Strafrecht nicht gefährdet werden. Die Bearbeitung solcher Straftaten im Wege des ATA könne als eine solche Gefährdung im Sinne einer Bagatellisierung wirken.

Dazu tritt oder trat Kritik an der praktischen Durchführung des ATA; sie hat wiederum mehrere Facetten:

*     Das mediatorische Verfahren begünstige per se die (männlichen) Täter, weil in dieser Konstellation einer informalen, offenen Auseinandersetzung das geschlechtsspezifische Machtungleichgewicht (das noch dazu dort besonders ausgeprägt ist, wo Frauen geschlagen werden) sich dahingehend auswirkt, dass Männer sich der Rechtfertigungs- und Bagatellisierungsstrategien bedienen, die ihnen ermöglichen, weitgehend folgenlos, mit dem bloßen Versprechen künftigen Wohlverhaltens, "davonzukommen". Das wiederum ermutige tendenziell zur Fortführung, ja Intensivierung gewalttätiger Übergriffe auf die Partnerin.

*     Dazu kommt, dass der Tatausgleich von seiner Situierung innerhalb eines Diversionsprogrammes her eine punktuelle Intervention darstellt. Mit der Ausarbeitung der Vereinbarung endet die Zuständigkeit und Verantwortung der SozialarbeiterInnen des ATA. Lediglich die faktische Erfüllung einer materiellen Schadenswiedergutmachung werde kontrolliert; immaterielle Vereinbarungen. Also solchem, die ein künftiges Verhalten oder ein Unterlassen betreffen, sind hinsichtlich ihrer Einhaltung in die Verantwortung der Betroffenen gestellt, Eine Wiederholung der Gewalttätigkeit erfordert ein weiteres Mal die Initiierung strafrechtlicher Schritte, also eine neuerliche Anzeige.

In internationalen Dokumenten (zuletzt: ‚Guidelines for Non-Criminal Law Remedies for Crime Victims’ des Europarats wird vor allem betont, dass die Voraussetzung der freien Einwilligung zu einer Mediation (VOM) in einer solchen Konstellation der Gewaltausübung in einer Intimbeziehung  nicht gewährleistet werden kann. Nun war und ist aus der Praxis des österreichischen ATA die Möglichkeit, solche Straftaten zu bearbeiten, durchaus erkennbar. In einem sehr hohen Prozentsatz der Fälle mündete der Tatausgleich in eine von beiden Teilen – dem Täter und dem Opfer getragene – Vereinbarung, die dann die Grundlage der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bildete. Die Frage blieb jedoch offen, ob solche Vereinbarungen wirklich geeignet waren, die Situation der Geschädigten wirksam zu verbessern – das heißt vor allem weiterer Gewaltausübung ein Ende zu setzen. 

Das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie  hat angesichts dieser  Situation bereits im Jahr 1998 im Auftrag des Bundesministerium für Justiz (in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Jugend und Familie) eine Studie durchgeführt, deren Ziel es war, empirisch fundiertes Wissen über die Anwendung des ATA auf diesen Typus von Straftaten und seine Wirkung  auf Beschuldigte und Geschädigte  zu gewinnen. (siehe auch Victim Offender Mediation in Domestic Violence Cases. A Comparison of the Effects of Criminal Law Intervention: the Penal Process and Mediation.)

Die zentrale Aussage, die diese im wesentlichen mit qualitativen Methoden der Datenerhebung und Datenanalyse durchgeführte Studie erbrachte, war die folgende:  

 2. Forschungsschritte und methodisches Vorgehen

 In einer Folgestudie soll nun weiter untersucht werden,

Zur Beantwortung der Frage nach der Langzeitwirkung eines ATA  sollen eine Fragebogenerhebung sowie eine Reihe von qualitativen (Tiefen)Interviews durchgeführt werden. Der Frage nach den verfahrensinternen Bedingungen des Zustandekommens von Stärkung/Mächtigung wollen wir uns mittels Verfahrensbeobachtung und mittels eines in kurzem zeitlichen Abstand zum ATA-Abschluss  geführten Interviews annähern.


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