Gefährliche Drohungen und die Schutzfunktionen der staatlichen Intervention

 

Ausgangspunkt des Projekts ist die rechtspolitische und rechtsanwendungsbezogene Problematik des Tatbestands der gefährlichen Drohung: Die angerufenen staatlichen Institutionen (insbesondere Polizei, Strafjustiz) stehen regelmäßig vor dem Problem, aufgrund begrenzter Informationen zum Sachverhalt und den beteiligten Personen eine Abschätzung bestehender Risken und Gefährdungspotentiale vorzunehmen und zu einer realistischen  Einschätzung der jeweiligen Schutzbedürfnisse des Opfers zu gelangen. (Es spiegelt sich darin das theoretische wie praktische Spannungsfeld von Sicherheit und Freiheit, es stellen sich Fragen der Verhältnismäßigkeit der Intervention, die sowohl die Bürgerrechte des Angezeigten/Beschuldigten berücksichtigen, andrerseits aber auch die Schutzbedürfnisse des Opfers, gegebenenfalls auch dritter Personen, in Rechnung stellen. Es geht dabei auch um das Spannungsfeld und die Überschneidungsbereiche von sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Normen und Relevanzen.) Spektakuläre Fälle, in denen die Intervention der Behörden offensichtlich nicht ausreicht, um den Schutz der Opfer zu gewährleisten oder deren Einschätzung bestehender Gefahren sich nachträglich als falsch erweist, werden in den Medien und in der rechtspolitischen Diskussion regelmäßig aufgegriffen und in der Folge zum Anlass von (nicht ausschließlich populistisch motivierter) Justizkritik.

Ausgegangen wurde bei der Planung des Projekts von der unter Praktikern weithin bekannten und wenig umstrittenen Tatsache, dass Anzeigen wegen gefährlicher Drohung, die vielfach aus polizeilichen Interventionen in Konflikte im sozialen Nahraum resultieren, sich doch auf eine erhebliche Bandbreite von mehr oder weniger dramatischen Interaktionen zwischen den beteiligten Akteuren beziehen (von sogenannten „milieubedingte Unmutsäußerungen“ und rein verbalen Drohungen ohne konkrete Hinweise auf Realisierungsmöglichkeiten oder –absichten bis hin zu solchen, die auch von unmittelbarer physischer Aggression begleitet sind, bis hin zu Fällen, in denen Evidenz bezüglich konkreter Vorbereitungshandlungen für die Verwirklichung vorhanden ist.) Dem entspricht klarerweise auch ein institutionelles Bemühen um differenzierte Diagnosen und in weiterer Folge: differenzierte, eher selektiv kriminalisierende Interventions- bzw. Sanktionierungsformen, deren Angemessenheit nicht nur nach der „Schwere des Delikts“ (im strafrechtlichen Sinn), sondern vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention und des (unmittelbaren wie mittelbaren) Opferschutzes zu beurteilen ist.

Das hier skizzierte Projekt zielt deshalb zunächst auf die Bereitstellung von empirischer Evidenz, die sowohl phänomenologisch/typologisch, als auch quantitativ statistisch beschreiben und untersuchen soll, wie sich das Kontingent der polizeilich und strafjustiziell bearbeiteten „Gefährlichen Drohungen“ zusammensetzt, welche Fallkonstellationen einigermaßen trennscharf voneinander abgegrenzt werden können, und natürlich: welche dieser Konstellationen zu welchen Anteilen zum Anzeigenaufkommen beitragen. (Zunächst geht es dabei jedenfalls um die Identifizierung von dominanten und verbreiteten, sowie quantitativ seltenen bis marginalen Konstellationen, von typischen und untypischen  Fällen.) Aus diesem typologischen bzw. phänomenologischen Zugang sollen schließlich auch Merkmale bzw. Merkmalskombinationen eruiert und aufgelistet werden, die besonders dramatische oder jedenfalls signifikante Fälle identifizieren lassen, in denen entweder ein besonders ausgeprägtes Schutzbedürfnis des Opfers besteht, dem durch die üblichen polizeilichen und/oder strafjustiziellen Interventionen nur unzulänglich entsprochen werden kann – oder bezüglich derer sich die Abwägung zwischen (rechtspolitisch anerkannten, legitimen) Opferrechten und Opferansprüchen auf der einen Seite und den Rechten des Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten besonders prekär und schwierig darstellt.


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