Psychoterror (Stalking) -

Darstellung des Ausmaßes, der Formen und Auswirkungen für die Opfer sowie der gesetzlichen Grundlagen im internationalen Vergleich

Projekt im Auftrag der Stadt Wien, MA 57, Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten
Projektabschlussbericht: Christa Pelikan

Der Forschungsgegenstand
Der Forschungsbericht hat das Phänomen Stalking und die Stalking-Gesetzgebung in ihren verschiedenen Ausprägungen in mehreren Ländern zum Gegenstand. Außerdem wurde der Wahrnehmung und Konzeption des Phänomens und den konkreten Erfahrungen von in diesem Bereich tätigen ExpertInnen nachgegangen. Das hier zusammengetragene Material sollte die Grundlage für eine Diskussion über rechtliche Instrumente bilden, die geeignet sind, Schutz zu bieten und Stalking zu verhindern.
Nach der Hier präferierten Definition ist Stalking das beharrliche Belästigen, Bedrängen und Verfolgen einer Person durch eine andere, vorwiegend im Zusammenhang mit der Herstellung einer Liebesbeziehung oder ihrer Beendigung.

Das Phänomen
Stalking ist ein soziales Phänomen; es wird als psychische Beeinträchtigung und Verletzung der Integrität der Person des/r Gestalkten manifest.
Die große Diversität des Phänomens wird einmal an den unterschiedlichen Typen der Beziehung erkennbar, innerhalb derer es zum Stalking kommt. Auf der einen Seite steht das Verfolgen von Fremden und entfernten Liebesobjekten, und das heißt häufig von Personen, die im Lichte der Medien-Öffentlichkeit stehen; auf der einen Seite sehen wir das Stalking, das im Kontext von Intimbeziehungen und ihrer Beendigung stattfindet.
Eine große Spannweite findet sich zum anderen hinsichtlich der Intensität der durch das Stalking verursachten Verletzung/Beeinträchtigung. Hier reicht das Spektrum von geringfügigen und vorübergehenden Irritationen und Belästigungen, über die sowohl im Prominentstalking als auch dem Stalking von ehemaligen IntimpartnerInnen enthaltene (mitunter letale) Bedrohung, die massive Störung oder gar Zerstörung der Lebenssphäre, bis hin zum Stalking als Bestandteil der Gewaltspirale im Kontext von Gewalt in Intimbeziehungen.
Der temporale Aspekt, also die Dauer in der Zeit und die damit einhergehende Intensivierung der Erfahrung von Beeinträchtigung und Verletzung ist von großer Wichtigkeit für jeglichen Typus von Stalking.

Wissenschaftliche Befunde zum Phänomen
Es gibt einige Daten aus Surveys, die Hinweise auf die Größenordnung des Phänomens geben: So findet sich eine 12-Monatsprävalenz von 1%, und eine lifetime-Prävalenz von 8% für Frauen in den U.S.A. In Australien ist die lifetime-Prävalenz für Frauen 15%. In England, wo eine weitere Definition gebraucht wurde, betrug die lifetime-Prävalenz für Frauen 16% und die 12-Monats-Prävalenz 4%.
Die häufigste Beziehungskonstellation ist aufgrund des U.S.amerikanischen Surveys die, bei der ein männlicher Expartner seine ehemalige Partnerin stalkt; allerdings scheint das Stalken von Bekannten und Nachbarn in England/Wales gleichermaßen häufig, in Australien sind die Stalker sogar überwiegend Fremde.
Klinisch-psychologische und psychiatrische Studien zu den Auswirkungen des Stalking haben erbracht, dass Stalking schwerwiegende psychische Folgen haben kann. Dazu kommt, dass Stalking die Lebensumstände einer Person schwer beeinträchtigen kann: es kann zur Einengung aller Außenaktivitäten kommen, zum Verlust des Arbeitsplatzes und zur Entscheidung, den Wohnort zu verändern. Wachsende soziale Isolation und psychische Verstörung stellen die schwerwiegendste Folge lang anhaltenden Stalkings dar.
Zu Beginn der 90er-Jahre durchgeführte klinische Untersuchungen haben sich vor allem auf die Person des Stalkers konzentriert, und wir finden mehrere Versuche, eine Typologie der Stalker-Persönlichkeit zu erstellen. Obwohl gewisse Affinitäten zwischen Persönlichkeitsstörungen und bestimmten Formen des Stalkens feststellbar sind, außerdem ein gewisser Zusammenhang zwischen frühen Störungen des Bindungsverhaltens und rezenten Erfahrungen eines Partnerverlustes, muss doch auf die Ergebnisse einer Meta-Analyse hingewiesen werden, die erbracht hat, dass die Mehrheit der Stalker keinerlei psychotische Störungen aufweist.
Schließlich gibt es noch eine beträchtliche Anzahl von Untersuchungen, die Stalking im Kontext der Partnergewalt zum Gegenstand hat. Dabei werden zwei Muster sichtbar, durch die Stalking als integraler Bestandteil von Partnergewalt zum Tragen kommt: a/ Stalking stellt eine Fortführung der in der Partnerschaft geübten Strategien einer einseitigen Kontrolle und Herrschaft dar; b/ Stalking ist die Transformation der in der Partnerschaft geübten unmittelbaren physischen und psychischen Gewalt. Für beide Varianten gibt es empirische Evidenz.

Die Anti-Stalking-Gesetzgebung
Die erste Anti-Stalking-Gesetzgebung wurde 1990 in Kalifornien geschaffen. Mittlerweile gibt es entsprechende Gesetz in allen U.S.-Bundesstaaten, in Australien, in Kanada, in England/Wales und in Nord-Irland, in der Republik Irland, in den Niederlanden und in Belgien, in Finnland und in Deutschland. Neue Gesetze, die eine gewisse Beziehung zu einer Stalking Gesetzgebung aufweisen, die aber wesentlich auf den Aspekt der Dauer und der Widerholung von Partnergewalt abstellen, finden sich in Schweden, in Norwegen und in Spanien.
Gesetzesinhalte und Gesetzeskonstruktionen
Mit Ausnahme von Finnland und Deutschland wurden die Anti-Stalking Gesetze als neue Artikel/Paragraphen in die Strafgesetzgebung eingefügt. In Kanada und in England/Wales sind es Sondergesetze mit dem Titel ‚Protection from Harassment Act.'

Elemente der Stalking-Tatbestände, die sich in allen Common Law-Ländern finden, sind:
- Eine bewusst an eine Person gerichtete
- Serie von Handlungen oder Verhaltensweisen, ein course of conduct,
- der implizit oder explizit als Drohung verstanden wird und
- darauf abzielt, beim Opfer Furcht, Angst und Beunruhigung hervorzurufen,
- und diese Beunruhigung und psychische Beeinträchtigungen (distress) auch tatsächlich bewirkt.


Der Bruch einer zivilrechtlichen Schutzanordnungen, die allen diesen Ländern erlassen werden kann, - und das bereits seit längerem - wurde nun als ein Straftatbestand gefasst. Außerdem können solchen Schutzanordnungen auch als strafrechtliche Weisungen oder Auflagen erfolgen; mit der Folge, dass sie mit den Mitteln des Strafrechts durchgesetzt werden können.
Die Belgischen und niederländischen strafrechtlichen Bestimmungen richten sich auf den Schutz der Privatsphäre und gegen deren Störung und Beeinträchtigung.
Das finnische Gesetz zur Erlassung von Schutzanordnungen stellt ein verfahrensrechtliches Instrument dar, ohne einen neuen Straftatbestand zu schaffen.
In Deutschland wurden die Stalking-Vorkehrungen in das neue Gewaltschutzgesetz eingefügt. Sie stellen einen neuen Typus einer Schutzanordnung dar, deren Ziel es ist, den Stalker von weiteren Kontakten mit der verfolgten Person fern zu halten. Auch in Deutschland wurde der Bruch einer solchen Anordnung als Straftatbestand definiert.

Gesetzesevaluationen
Die bislang durchgeführten Evaluationsstudien, in den U.S.A., in Kanada, in England/Wales und in Australien lassen erkennen, dass die Kontrolle und die Durchsetzung der zur Verfügung stehenden und der neu geschaffenen rechtlichen Instrumente zunehmend als entscheidend für die Wirkung dieser Gesetze im Hinblick auf den Schutz der Opfer und die Verhinderung von weiterem Stalking gesehen wird. Die richterliche Entscheidung und der Ausspruch einer Strafe oder Anordnung stellt eher den Beginn als den Abschluss einer Intervention dar, mit der Schutz und Hilfe für das Opfer erreicht werden soll. Die Verzahnung von strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorkehrungen hat sich als ein zentrales Instrument zur Erreichung dieses Zweckes herausgebildet.
Insgesamt impliziert die Stalking-Gesetzgebung einen bedeutenden Wandel, ja eine Neukonzeption des Rechtsgüterschutzes. Auf einer ersten Stufe ist es die Anerkennung der psychischen und emotionalen Integrität der Person, die nun den Schutz des Rechts genießen soll; auf einer weiteren Stufe ist es dann die private Sphäre einer Person, ihre Außenhaut, die nun als schützenswertes Rechtsgut erscheint. Es geht um die Freiheit der Gestaltung von Beziehungen und die Freiheit zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, wie sie sich in der Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechts-Gerichtshofes anerkannt findet.

Die Interviews mit österreichischen ExpertInnen
Diese Interviews - mit RichterInnen, mit RechtsanwältInnen, mit MitarbeiterInnen der von Opferschutz- und Beratungseinrichtungen und mit LegistInnen - haben sich auf zwei Themen konzentriert:

- Auf die Stalking-Erfahrung, wie sie sich in der jeweiligen Berufspraxis abbildet; damit konnten die in der wissenschaftlichen Literatur beschriebenen Erscheinungsformen von Stalking ergänzt und konkret gemacht werden;
- auf die hierzulande vorhandenen rechtlichen Vorkehrungen, oder genauer auf die in der Berufspraxis wahrgenommen Lücken, sowie die Vorstellungen hinsichtlich wünschenswerter neu zu schaffender Regelungen.

Die RepräsentantInnen der Opferschutz- und Beratungseinrichtungen votierten zumeist für eine umfassende, eine komprehensive Lösung, die eine Ausweitung der Vorkehrungen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes enthalten sollte, ebenso wie die Schaffung neuer strafrechtlicher Bestimmungen, zumindest einer strafrechtlichen Bewehrung von Schutzanordnungen und zivilrechtlichen Unterlassungsurteilen.
Die LegistInnen der entsprechenden Bereiche (Strafrecht, Zivilrecht und ‚Polizeirecht') argumentierten für Bestimmungen, die jeweils ihren eigenen Bereich zum Ausgangs- und Kernpunkt von gesetzgeberischen Initiativen machten. (Hinsichtlich des Zivilrechts lief die Empfehlung auf die Anstrengung von Musterprozessen hinaus.) Dabei ergaben sich stark gegensätzliche Wahrnehmungen und Optionen hinsichtlich der Möglichkeiten der Durchsetzung von Schutzanordnungen und Unterlassungsurteilen. Das mittlerweile weithin angewandte Instrument der strafrechtlichen Bewehrung von zivilrechtlichen Anordnungen wurde zu gleichen Teilen entschieden befürwortet und heftig abgelehnt.
Die Rolle der Polizei erwies sich als ein weiteres wichtiges, und gleichzeitig sehr kontroversiell behandeltes Thema. Die 'Erfindung' und Einführung von rechtlichen Instrumenten, die der Polizei ermächtigen könnten, einen unmittelbaren Schutz für das Opfer zu bieten in der Art, wie dies durch die Wegweisung aufgrund des Gewaltschutzgesetzes geschieht, wurde von den VertreterInnen der Beratungseinrichtungen als überlegenswert betrachtet. Die Polizei-Experten selbst waren eher skeptisch und AnwältInnen und RichterInnen gaben zu bedenken, dass damit die Polizei einen Machtzuwachs erführe, der leicht missbraucht werden könnte.

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