Die Wirkungsweisen strafrechtlicher Maßnahmen bei Gewaltstraftaten in
Paarbeziehungen:
Strafverfahren und Außergerichtlicher Tatausgleich
Projektleitung: Christa Pelikan
Mitarbeit: Bernhard HönischWas wir wissen wollten:
Die rechts- und sozialpolitische Zielsetzung der Untersuchung ist es, eine empirische Grundlage zu schaffen für die (Weiter-)Entwicklung von Interventionformen, von sozialen Hilfestellungen im weitesten Sinn, könnte man sagen, mit denen Gewalt im privaten Raum, in den Intimbeziehungen begegnet werden kann: aktuell und präventiv. Die strafrechtliche Intervention, auf die die Erhebung sich konzentriert hat, ist dabei - das muß vorausgeschickt werden - nur eines der Instrumente, die im Rahmen eines Netzwerks solcher Hilfsstrategien zur Wirkung kommen sollen und können.Wie wir vorgegangen sind:
Das Forschungsdesign, mit dem Interventionspraktiken beschrieben und analysiert wurden, nimmt als Basis dieser Analyse die Erfahrungen der Frauen und der Männer, die an einem Strafverfahren oder einem außergerichtlichen Tatausgleich als Verdächtigte/Beschuldigte und als Geschädigte teilgenommen haben. Die Beobachtung dieser beiden Verfahrensarten bildete den Ausgangspunkt der folgenden Gespräche mit den Betroffenen, die in der Folge ergänzt wurden durch Gespräche mit den den Fall bearbeitenden SozialarbeiterInnen und durch ExpertInneninterviews mit StaatsanwältInnen und RichterInnen. Im Abstand von rund vier Monaten haben wir dann eine weitere Gesprächsrunde durchgeführt.Dazu kommen zwei Rahmenerhebungen: eine auf der Grundlage der Gerichtsakten aller beobachteten Verhandlungen, soweit sie zugänglich waren; die andere stellte eine Sonderauswertung von Wiener ATA-Fällen aus dem ersten Drittel des Jahres 1998 dar.
Was wir über die Mobilisierung der Polizei und über ihr Eingreifen erfahren haben:
Wir konnten feststellen, daß ganz überwiegend sowohl 'die Polizei zu rufen', als auch 'zur Polizei zu gehen' eine Reaktion und eine Art der Intervention nach sich gezogen hat, die von den Geschädigten als zufriedenstellend erlebt wurde - in einigen Fällen sogar als außerordentlich hilfreich. Demgegenüber stellten Fälle, in denen von entweder unzulänglichen, den Sachverhalt bagatellisierenden oder von überschießenden Reaktionen berichtet und darüber geklagt wurde, eine Ausnahme dar. Allerdings war häufig davon die Rede, daß bei vorangegangenen Kontakten mit der Polizei Abweisung und Abwiegelung die vorherrschende Reaktion war.Insgesamt hat sich also die Qualität, die Angemessenheit und damit die Zufriedenheit mit der polizeilichen Intervention in der Folge des Gewaltschutzgesetzes deutlich verbessert. Der Einsatz der neuen Instrumente der Wegweisung und des Rückkehrverbotes wird überwiegend als sinnvoll und im Sinne des Akut-Schutzes hilfreich erfahren.
Darüberhinaus läßt die Analyse folgendes erkennen: Eine sorgfältige Aufnahme des Sachverhalts bei der polizeilichen Intervention, eine aufmerksame, zuwendende Haltung im Falle einer Anzeigeerstattung, sowie eine verständliche und gründliche Information über die jeweils zu erwartenden weiteren Schritte wird von den Frauen, die die Polizei rufen oder zur Polizei gehen, positiv vermerkt; das gilt vor allem für die sorgfältige Information. Die Geschädigten wollen Schutz und Unterstützung, aber sie wollen auch Entscheidungskompetenz und Gestaltungsbefugnis behalten.
Was sich bezüglich der Wirkungsweisen des Strafprozesses und des Tatausgleichsverfahrens gezeigt hat:
* Zuerst: Der strafrechtliche Teil der Folgewirkungen einer Gewaltstraftat, die zur Anzeige gekommen ist, ist für die Opfer von untergeordneter Bedeutung - gleichgültig ob es sich um ein gerichtliches oder ein außergerichtliches Verfahren gehandelt hat.Es ist in seiner Bedeutung untergeordnet der unmittelbaren emotionalen Erfahrung von Schmerz, Kränkung, Demütigung und Verstörung, wobei es zumeist nicht der körperliche Schmerz ist, der als "das Schlimmste" erlebt wird, sondern die damit einhergehende psychische Verletzung.
Der strafrechtliche Teil ist auch hinsichtlich seiner Wichtigkeit im Bewußtsein der Betroffenen den davor oder gleichzeitig stattfindenden Scheidungsverfahren untergeordnet. Das wirkt sich übrigens auch dahingehend aus, daß ATA-Verfahren, die während eines laufenden Scheidungsverfahrens begonnen werden, fast immer scheitern, also ans Gericht zurückgehen.
Eine weitere, beide Verfahrensarten übergreifende Aussage läßt sich aus der Untersuchung ableiten:
* Das Verfahren wirkt vor allem als Verstärkung von Veränderungen und von Bestrebungen, die sich in der Folge des Gewaltereignisses abgezeichnet haben oder die von den Partnern, vor allem den Geschädigten initiiert wurden. Das gilt freilich in stärkerem Maß noch für das außergerichtliche Verfahren, weil es besser imstande ist, Tiefenstrukturen anzusprechen, sichtbar und spürbar zu machen und entsprechend dann zu verstärken. Kriminalrechtliche Interventionen sind aber nur ausnahmsweise imstande, Neues im Sinne einer Umkehr oder einer grundlegenden Verhaltensänderung einzuleiten.Damit hängt eine weitere Beobachtung zusammen - auch sie bezieht sich auf beide Verfahrensarten:
* Wo diese Verfahren, wie bereits die Mobilisierung der Polizei, als ein Mittel der Grenzziehung, als ein Warnzeichen gegenüber dem bedrohlich oder manifest gewalttätig gewordenen Partner von den Geschädigten eingesetzt und 'instrumentell' genutzt werden, da sind sie recht gut geeignet, diese Funktion der Grenzziehung und damit der Normbestätigung zu erfüllen.Dies gilt hinsichtlich der Gerichtsverhandlungen vor allem dort, wo entschlossene Frauen das Strafverfahren 'durchziehen'. Der Strafprozeß steht hier als ein Ereignis, das innerhalb der Dynamik von Gewalterfahrung, von Sich-zur-Wehr-Setzen mittels der Agenturen der öffentlichen Gewalt und der allmählichen Loslösung und Befreiung aus einer solchen Beziehung für die Frauen eine hilfreiche, sie bestärkende und stützende Wirkung zu entfalten vermag.
Für die immer noch recht große Gruppe der materiell unterprivilegierten und immer wieder geschlagenen Frauen, die stärker als die 'entschlossenen Frauen' das Bild der damit befaßten StaatsanwältInnen und RichterInnen von dieser Fallkonstellation prägen, bleibt das Strafverfahren wirkungslos - freilich gerät auch der ATA hier an seine Grenzen. Die StaatsanwältInnen stellen hier recht oft das Verfahren ein und die Rate der Aussageverweigerungen und des Zurückziehens der Ermächtigung zur Verfolgung ist dabei außerordentlich hoch. Wenn ausgesagt werden muß, dann ebenfalls in Richtung auf eine nachträgliche Bagatellisierung des Ereignisses. Es ist deutlich erkennbar, daß weder die polizeiliche Intervention noch die strafrechtliche Weiterverfolgung hier an den tristen Lebensverhältnissen etwas zu ändern vermag.
Für den ATA wurde schließlich folgende Typologie, die als Wirkungs- und Bearbeitungstypologie zu verstehen ist, entwickelt:
* Fälle, in denen der ATA als Bestätigung der Neugestaltung der Paarbeziehung wirkt (Katharsis-Fälle).
Dabei ist wiederum eine Untergruppe zu beobachten:
* Fälle, wo die Veränderungsschritte von beiden Partnern in einem konstruktiven Austausch gesetzt wurden, und andere
* Fälle, bei denen die von der Frau nach längerer Gewaltgeschichte gesetzten Schritte eine Verhaltensänderung des Täters bewirken und der ATA vor allem anspruchsbestätigend wirkt. Zu diesen Fällen sind auch solche zu zählen, die aufgrund der Verfahrensbeobachtung als Grenzfälle eingestuft worden waren, weil auf der Oberfläche Einsicht der Verdächtigen und daraus resultierende Veränderung nicht erkennbar waren. Unterschwellig und auf dem Weg über die Mächtigung der Frauen ist sie aber im Zeitablauf wirksam geworden.
* Fälle, in denen er als Anstoß zur Umkehr wirksam wird;
* Fälle, in denen er Hilfe leistet bei der Durchführung der Trennung;
* Fälle, bei denen der ATA wirkungslos bleibt, als rasche Erledigung und Beiseiteschieben erfahren wird und es in der Folge zu weiteren Übergriffen kommt.Insgesamt erscheint die Wirkungsweise des außergerichtlichen Verfahrens unspektakulär, wenig einscheidend und selten prägnant im Sinne einer positiven Spezialprävention. Sie ist überwiegend eine Wirkung, die als Verstärkung und damit als eine Unterstützung bereits angelaufener oder initiierter Prozesse der Neugestaltung der Beziehung erfahren wird. Ein anderer Nutzen, den Paare aus dem außergerichtlichen Verfahren zu ziehen vermögen, liegt in der Genauigkeit und der Realitätsangemessenheit einer Vereinbarung, die auch die Details einer Trennung regeln kann.
Der Effekt der Verstärkung kann in dreifacher Weise wirksam werden: als Unterstützung bereits initiierter Veränderung, als Mächtigung der Frau und als Normverstärkung oder -bestätigung, die für Mächtigung und Veränderung nutzbar gemacht wird.
Aber die Gefahr besteht doch in der letztgenannten Fallgruppe von verfestigten traditionalen Machtverhältnissen, von geringen Ressourcen und vor allem von ökonomischer Abhängigkeit der Frau, daß das außergerichtliche Verfahren einer Bagatellisierung Vorschub leistet - wenn auch nirgendwo eine tendenzielle Wahrnehmung des Verfahrens als rasches Ad-acta-Legen der angezeigten Vorfälle in einem 'Freibrief'-Effekt resultiert hat.
Gerade aus diesen Grenzfällen ist aber die Empfehlung ableitbar, daß es einer sorgfältigen Vorbereitung des Verfahrens und der Entscheidung, der Geschädigten vor allem, für das gerichtliche oder das außergerichtliche Verfahren bedarf. Diese Hilfestellung in Form von Information und Beratung sollte an einer möglichst frühen Stufe, auf die polizeiliche Intervention folgend, angelagert sein (so wie dies durch die Interventionsstellen geschieht). Das ATA-Verfahren selbst sollte zudem im Sinne einer prozeduralen Diagnostik genutzt werden und die Rückverweisung an die Staatsanwaltschaft und die Beiziehung anderer stützender Einrichtungen sollten auf jeder Verfahrensstufe möglich sein.
Die Leistungsfähigkeit des ATA im Sinn der Verstärkung und Unterstützung bereits angebahnter Veränderung zeigt ebenfalls, daß es notwendig ist, Interventionen und Hilfestellungen als Prozeß zu gestalten. Es geht darum, Möglichkeiten aktiver Entscheidung und Partizipation zu eröffnen und sie durch sorgfältige Information zu begleiten.
Wenn einer Befreiung aus Gewaltverhältnissen ein Prozeß der Mächtigung zugrundeliegt, dann muß diesem Prozeß Raum und Zeit gegeben werden.
< Konflikte und Konfliktregelung, Restorative Justice
< Startseite