Daten und Fakten zur Straffälligenhilfe in Österreich
Studie im Auftrag des Vereins für Bewährungshilfe und soziale Arbeit
Hermann Kuschej, Arno PilgramAufgabenstellung der Untersuchung war es, die Dimensionen der justiziellen Straffälligenhilfe in Österreich und die Sozialmerkmale ihrer Klientel anhand der verschiedenen statistischen Datensammlungen des VBSA darzustellen.
Die Dimension der Straffälligenhilfe in Österreich, Klientenzahlen nach Anwendungsbereichen und Regionen
Alles in allem zeigt sich im regionalen Vergleich eine höchst unterschiedliche Bereitschaft der Gerichte und ihrer Klienten, das Instrumentarium der justiziellen Straffälligenhilfe zu handhaben bzw. für sich zu nutzen, und eine höchst unterschiedliche Wertschätzung für bestimmte Maßnahmen.Um das Spektrum der Anwendungs- bzw. Nutzungsbreite von justizieller Straffälligenhilfe sowie deren regional unterschiedliche Anwendungs- und Nutzungsschwerpunkte zu verdeutlichen, eignet sich hier der Vergleich exemplarischere Gerichtssprengel. Zur näheren Analyse bieten sich die LG-Sprengel Wien, Graz, Linz und Salzburg an.
Im LG-Sprengel Wien werden SozialarbeiterInnen im Zuge von Strafverfahren - obwohl auf vielerlei Weise - eher unterdurchschnittlich häufig aktiv. Auf 100 Abgeurteilte an den Gerichten des Sprengels entfallen 8 sozialarbeiterische Interventionen, davon relativ wenige, nämlich nur 71 Prozent straf(verfahrens)vermeidend. Zwei Drittel der "Interventionen statt Strafe" sind Tatausgleichsbemühungen (davon zu fast drei Vierteln in Strafverfahren gegen Erwachsene), ein Drittel Bewährungshilfe (zu drei Vierteln davon in Jugendgerichtsverfahren) und am Rande Auflagenbetreuung. Die Hilfestellung für Haftentlassene (29 % der Interventionen) wird zu immerhin einem Drittel (9 %) von der Bewährungshilfe erbracht.
Im LG-Sprengel Graz kommt Sozialarbeit im Zuge von Strafverfahren und aufgrund dabei evident werdender Problemlagen noch seltener zum Einsatz als im Wiener Sprengel, nur 6,3mal je 100 Abgeurteilte. Verantwortlich dafür ist jedoch ausschließlich der Mangel an Möglichkeiten, ATA-E im Modellversuch zu praktizieren. Hinsichtlich der Praxis von ATA-J und der Bewährungshilfe vor wie nach Strafe ist der Sprengel mit Wien durchaus vergleichbar, zum Teil sogar anwendungsfreudiger. Bemerkenswert ist der - durch den Umstand bescheidener Diversionsalternativen zum Strafverfahren im Sprengel Graz bedingt - hohe Stellenwert der Haftentlassenenhilfe im Rahmen der gesamten Straffälligenhilfe. Beinahe die Hälfte der Straffälligen, die dort aus Anlaß eines Strafverfahrens (mehr oder minder freiwillig) in den Genuß einer sozialen Unterstützung kommen, tun dies nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe, also "spät" in ihrer strafgerichtlichen Karriere. Zu drei Vierteln, einem relativ hohen Anteil, besorgt hier die Zentralstelle für Haftentlassenenhilfe mit ihren Mitteln die Betreuung Strafentlassener. In Relation zu den Abgeurteilten spielt die Haftentlassenenhilfe im Sprengel Graz zwar eine größere Rolle als in den Sprengeln Wien und Linz, nicht aber als in Salzburg.
Der LG-Sprengel Linz liegt mit dem Einsatz von Interventionen der Sozialarbeit im Strafverfahren - nur vom LG-Sprengel Salzburg deutlich übertroffen - im Spitzenfeld, gemeinsam mit den Sprengeln Eisenstadt und Wiener Neustadt, insbesondere was den Bereich der "Interventionen statt Strafe" betrifft. Dabei fällt jedoch auf, daß hier neben ATA (1994 in Linz erst für Jugendliche zugänglich) die Unterstützung der Auflagenerfüllung und die Bewährungshilfe (statt Strafen; zu zwei Dritteln im Jugendstrafverfahren angewendet) einen ungewöhnlich starken Zuspruch erfahren. Der LG-Sprengel Linz tritt damit vor allem durch die Ausnutzung der spezifischen jugendgerichtlichen Möglichkeiten, strafvermeidend zu intervenieren, hervor. Käme es in Linz zur Einbeziehung in den Modellversuch ATA-E würde sich der Abstand zur Straffälligenhilfepraxis in Wien vermutlich rasch weiter vergrößern und zur exzeptionellen Praxis in Salzburg zugleich verringern. Relativ unbedeutend in Relation zu den Zahlen der Abgeurteilten wie zu den anderen Interventionsformen bleibt im Linzer Sprengel die Haftentlassenenhilfe, sowohl jene, die in den Geschäftsstellen der Bewährungshilfe, als auch jene, die in den entsprechenden Zentralstellen angeboten wird. Nur 16 Prozent der Klienten der Straffälligenhilfe sind hier Strafentlassene.
Auf den LG-Sprengel Salzburg wurde bereits mehrfach hingewiesen, weil hier gewissermaßen bei weitestgehenden "Vollausbau" der institutionellen justiziellen Straffälligenhilfe demonstriert wird, wie weit deren Inanspruchnahme gehen kann. Nicht weniger als 21 pro 100 gerichtlich Abgeurteilten kommen hier in Kontakt mit irgendeiner Stelle der sozialen Arbeit mit Straffälligen. Ganz überwiegend - nämlich in 76 Prozent! - geschieht dies in der Weise, daß ihnen die außergerichtliche Beilegung eines Konflikts anstelle eines förmlichen Strafverfahrens und der Kriminalsierung empfohlen und sie dabei unterstützt werden. (Zwei Drittel der ATA-Versuche passieren im normalen Strafverfahren, ein Drittel in Jugendstrafverfahren.) Im Vergleich dazu spielen Bewährungshilfe (statt Strafen) und (betreute) Auflagen selbst in Jugendstrafverfahren eine untergeordnete bzw. überhaupt keine Rolle. Auch unter Einschluß der Bewährungshilfe nach Strafentlassung wird Bewährungshilfe nicht öfter angewendet als in den Vergleichssprengeln Wien und Graz und wesentlich seltener als in Linz. Die Haftentlassenenhilfe in den Zentralstellen hingegen ist, gemessen an den Abgeurteilten im Sprengel, überdurchschnittlich aktiv und deckt die Entlassenenhilfe weitestgehend (zu über drei Vierteln) ab. Wenngleich das Schwergewicht der Straffälligenhilfe in Salzburg auf Interventionen vor bzw. statt der Strafe liegt, sind auch Haftentlassene hier relativ gut versorgt. Von allen Interventionen macht die Haftentlassenenhilfe im Salzburger Sprengel aber nur 17 Prozent aus.
Sozialmerkmale der Klientel der Straffälligenhilfe nach Einrichtungen und Regionen
Im zweiten Teil der Studie wurde versucht - regional differenziert - darzustellen, welcher Typus von Klienten welche Einrichtungen der Straffälligenhilfe frequentiert. Der Vergleich der Klientel der Büros für den Außergerichtlichen Tatausgleich, der Geschäftsstellen für Bewährungshilfe und der Zentralstellen für Haftentlassenenhilfe entzieht sich aufgrund der zahlreichen berücksichtigten Sozialmerkmale einer knappen sachlichen Zusammenfassung, nicht aber einer Schlußfolgerung hinsichtlich der Funktion der Straffälligenhilfe in der Strafjustiz:In Summe bietet sich ein Bild äußerst heterogener Klientelen in den drei angesprochenen Fachbereichen. Der vermittelte Eindruck ist zum Teil der Effekt der Bemühung, die jeweiligen Besonderheiten im Klientenprofil herauszuarbeiten. Er hat aber einen realen Kern: Die modernen Formen der sozialen Intervention im Rahmen des Strafrechts zielen auf Personengruppen, auf die das konventionelle und relativ stereotype Handlungsprogramm des Strafrechts nicht umstandslos paßt, bei denen Individualisierung und Flexibilisierung des Rechtsprogramms gegen Plausibilitäts- und Legitimationsverluste helfen sollen. Diese Personengruppen rangieren an beiden Enden des sozialen (Integrations-)Kontinuums. Straffälligenhilfe in ihren verschiedenen Formen bietet in beiden Fällen Lösungen. Seit Programme der Milderung und Suspendierung von Strafen nicht ausreichen, sondern bei statusbedachten und diskriminierungssensiblen Gruppen regelrechte Diversion angesagt ist, gewinnt auf der einen Seite der Außergerichtliche Tatausgleich an Attraktivität. Seit die Justiz - wie öffentliche Institutionen im allgemeinen - die Verantwortung für "Mißerfolge" nicht mehr so leicht abwälzen kann, in diesem Fall auf jene Klienten, denen sie schon mit allen Mitteln begegnet ist, sind auf der anderen Seite "Auffangnetze" wie die Bewährungshilfe oder die Zentralstellen für Haftentlassene ein Gebot der Stunde. Dadurch trifft Straffälligenhilfe auf extreme soziale Gruppen innerhalb der Justizklientel. Straffälligenhilfe wird dort und auf jene Weise eingerichtet und tätig, wo und damit sie nicht zuletzt der Strafjustiz hilft, die Bewältigung ihrer gesellschaftlichen Aufgaben zu demonstrieren. Ob die Hilfe dabei tatsächlich den richtigen Klienten im richtigen Moment zugute kommt, ist eine Frage, die hier nicht entschieden werden kann. Dazu fehlt es vor allem am Wissen über die Population der Tatverdächtigten, die mit den Strafgerichten in Berührung kommen. Das Bild einer bipolaren Klientel der Straffälligenhilfe erlaubt aber die Vermutung, daß insbesondere im allgemeinen Strafrecht bei Erwachsenen sowohl Risken der sozialen Nonintervention wie Strafrisiken zu leicht inkauf genommen werden, daß der Außergerichtliche Tatausgleich bei "belasteten" Tätern ebenso zu sehr außer acht bleibt wie die Bewährungshilfe (statt wie nach Strafe) bei Personen, bei denen ungünstige Entwicklungen noch nicht allzu weit fortgeschritten sind.
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