SCHUTZ VOR ÜBERVORTEILUNG IN SCHEIDUNGSVERFAHREN

Kurzfassung

Dr. Reinhard Kreissl
Dr. Christa Pelikan
Univ.-Doz. Dr. Arno Pilgram
Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie

Forschungsteil: Aktenerhebung

Wir haben an sechs Gerichtsorten Wien-Hietzing, Wien-Floridsdort, Salzburg, Villach, Schwaz und Ried im Innkreis insgesamt 588 Scheidungsakten erhoben, eingesehen und die für die Untersuchung relevanten Informationen vercodet und einer elektronischen Datenverarbeitung zugeführt.
Auf der Grundlage dieser Daten lassen sich folgende Aussagen treffen:

RechtsanwältInnen werden in einem Drittel aller Scheidungen in Anspruch genommen. Das Ausmaß der Anwaltsvertretung steht in Abhängigkeit von der Art der Scheidung, Der Anteil der Scheidungen, bei denen es irgendeine Form anwaltlicher Vertretung gab, steigt von 23% bei den einvernehmlichen auf 47% bei den Scheidungen nach § 55 (1, 3), er beträgt 68% bei jenen mit einer Klage begonnenen Scheidungen, die in einvernehmliche umgewandelt werden; er erreicht schließlich 73% bei den mit einem Urteil endenden.

Die AnwältInnen werden vor allem in Richtung auf die Erarbeitung und Ausarbeitung eines Scheidungsvergleiches tätig. Dabei fällt der doch beträchtliche Anteil der strittig angetragenen und schließlich einvernehmlich endenden Scheidungen ins Auge, Außerdem geschieht auch die Einbeziehung der AnwältInnen in den Fällen einer Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft sehr häufig in Richtung auf die Herstellung eines Einvernehmens über die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Scheidungsform.
Dieser Befund wird weiter unterstützt, wenn man die statistischen Zusammenhänge zwischen der Rate der Anwaltsvertretung und dem Berufsstatus der Männer und der Frauen, die sich scheiden lassen, betrachtet. Es zeigt sich, dass die sozialen Schichten/Berufsgruppen, die eher geneigt sind, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, eine einvernehmliche Scheidung anstrengen, während die in geringerem Ausmaß rechtlich vertretenen ArbeiterInnen und Arbeitslosen häufiger den Weg der Scheidungsklage gehen.

Es gibt unterschiedliche 'Gerichtskulturen', die sich vor allem in streitig begonnen Scheidungen und dem jeweiligen Anwaltsinvolvement in diesen Scheidungsarten abbilden. Überraschend ist dabei wohl nicht so sehr die Tatsache, dass das Bezirksgericht Salzburg die höchsten Raten von Anwaltsvertretung aufweist (50%), dicht gefolgt von Villach (48%), als vielmehr der niedrige Wert in Wiens 'bürgerlichem' Bezirk Hietzing (25%), der nur von den 15% in Wien-Floridsdorf übertroffen wird. Eine besondere anwaltliche 'Verdichtung zeigt sich in Ried/Innkreis, wo vergleichsweise oft beide Partner durch einen Anwalt vertreten sind. Auffallend ist auch der hohe Anteil von Scheidungen wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 (1,3) in Villach.

Die wenigen Angaben, die sich aus dem Material zur Regelung der Scheidungsfolgen in Abhängigkeit von einer Anwaltvertretung gewinnen lassen, beziehen sich einmal auf den Ehegattenunterhalt und zum anderen auf die Obsorgeregelung.
Der wechselseitige Unterhaltsverzicht - in gewisser Weise die Standardvereinbarung bei einvernehmlichen Scheidungen - ist seltener, wenn es eine Anwaltsvertretung gibt (72% versus 86% der Fälle) Umgekehrt gibt es dort, wo ein oder beide Partner durch einen Anwalt vertreten sind, etwas öfter einen unbefristeten (18% der Fälle) oder einen befristeten (11%) Ehegattenunterhalt
Was die Obsorgeregelung betrifft, so überwiegt die Vereinbarung der Obsorge beider Eltern ganz deutlich bei den unvertretenen Elternpaaren. Hier wirkt das Involvement der AnwältInnen deutlich in Richtung auf die Vereinbarung der alleinigen Obsorge eines Elternteils; dies geschieht in 66% der anwaltlich vertretenen Fälle, jedoch nur bei 47% der unvertretenen Scheidungseltern.

Forschungsteil: Tiefeninterviews

Wichtige generelle Aussagen, die sich aufgrund der eingehenden Analyse der Tiefeninterviews treffen lassen:
- Obwohl die anwaltliche Vertretung im engeren Sinn - wie die Aktenerhebung gezeigt hat - nur in einem Teil (insgesamt einem Drittel) der Fälle gegeben war, erweist sich hier in diesem Untersuchungsteil, dass Scheidungswillige Einrichtungen der Rechtsberatung, ebenso wie anwaltliche Leistungen in hohem Maß in Anspruch nehmen. Dabei finden wir eine große Diversifizierung, was das Ausmaß und die Intensität einer solchen Inanspruchnahme betrifft, wobei Frauen durchwegs aktiver bei der Mobilisierung solcher Leistungen sind. Hinzugefügt werden muss auch, dass In der Großstadt mehr solcher Einrichtung kostenlos zugänglich sind.
- AnwältInnen werden zwar von den potentiellen KlientInnen vorwiegend als ‚Drohverstärker', als Scharfmacher und Streitverlängerer wahrgenommen, sie wirken aber faktisch doch überwiegend in Richtung auf die Erarbeitung und rechtstechnische Ausgestaltung von Vergleichen - auch das ein Befund der ein Ergebnis der quantitativen Aktenauswertung nochmals unterstreicht. Dabei ist die Vergleichslösung Resultat einer 'erfolgreichen' Anwalt-KlientInnen-Kommunikation, die eher mit Mittelschicht- angehörigen gelingt.

Wir sind bei der qualitativen Analyse der Tiefeninterviews, bzw. der Erzählungen, die unsere GesprächpartnerInnen geliefert haben, von einem Verlaufs- und Wirkungsmodells ausgegangen, das die folgenden Stufen, oder Abschnitte enthält.

A. Die Ausgangssituation: Wie jemand in eine Scheidung hineingeht - und unter welchen Umständen rechtlicher Beistand und Rechtberatung in Anspruch genommen werden:
Diese Ausgangskonstellationen sind geprägt von den Dispositionen der Parteien in bezug auf ihre Aktivität versus Passivität; dem sozio-ökonomischen Status der Partner nach außen und ihrem relativen Status, dem Verhältnis von Abhängigkeit und Unabhängigkeit im Binnenverhältnis, sowie der Komplexität der vorhandenen Verbindlichkeiten. der im Modell angeführte Faktor Zeit bezieht sich auf die Perspektive der Erzählung: als aus längerer zeitlicher Distanz oder zeitlich naher Betroffenheit.)
Man kann bezüglich der persönlichen Dispositionen drei Typen unterscheiden:
- diejenigen, die die Initiative ergreifen und die Kontrolle bewahren und - wenn auch mit gewissen Kosten - ihre Lebensverhältnisse neu gestalten;
- diejenigen, die das Opfer ungerechter Verhältnisse (Gesetze), bösartiger Partner und widriger Umstände sind, im Konflikt verloren haben und jetzt schlechter als zuvor dastehen;
- diejenige, die entweder auf eigene Initiative oder als Folge der rationalen Bewältigung des Scheidungsbegehrens des Partners im beiderseitigen Einvernehmen, geschieden wurden.
Diese Ausgangskonstellationen haben wiederum Einfluss auf die

B. Erwartungen an das Recht, an Rechtsberatung und rechtliche Vertretung
Diejenigen, die den Entschluss zur Beendigung der Beziehung fassen, unternehmen zumeist Schritte in Richtung auf die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung. + Dabei gibt es die Konstellation, bei der man - wegen weitgehender Gleichheit nach innen vor allem - den Scheidungsvergleich, ohne eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, eigenständig ausarbeitet.
- Dann finden wir einen Typus, der sich mit einer einfachen Auskunfterteilung bezüglich der Grundzüge des Scheidungsrechtes und bezüglich der eigenen rechtlichen Position begnügt, um dann die weiteren Schritte zu setzen - auch hier zumeist in Form des Aushandelns eines Scheidungsvergleiches mit dem Partner.
- Ein Typus mit ähnlich gelagerter Ausgangssituation, was die Verfügung über personale Ressourcen und die Fähigkeit zur eigenständigen Konfliktaustragung betrifft, beauftragt einen Rechtsanwalt von vornherein und explizit entweder nur mit der rechtstechnischen Ausfertigung des gemeinsame erarbeiteten Scheidungsvergleiches, oder mit der Hilfestellung bei der Erarbeitung eines solchen Vergleiches. Diese klare Erwartungshaltung zeitigt meist Zufriedenheit mit dem Einsatz der AnwältInnen oder BeraterInnen.
- Diejenigen, die sich als verlassene oder betrogene Partnerinnen erfahren, haben wiederum andere Erwartungen an das Recht und auch an die Leistungen einer Rechtsberatung oder einer rechtlichen Vertretung. Oft erscheinen diese Erwartungen widersprüchlich und diffus. Sie wollen einerseits Verständnis - und vom Recht ‚Genugtuung' für die Kränkung, die ihnen widerfahren ist, anderseits erwarten sie klare rechtliche Vorgaben für die Regelung der Scheidungsfolgen und entsprechende Handlungsanweisungen von den RechtsberaterInnen und RechtsanwältInnen. Diese Erwartungshaltung ist denn auch entsprechend enttäuschungsanfällig.
- Eine andere Gruppe von Befragten, diejenigen, die keinerlei Gesprächsbasis mit dem Expartner mehr haben oder haben wollen, übergibt schließlich die Angelegenheit in die Hände eines Anwalts/einer Anwältin.

C. Zur Dynamik der Mobilisierung des Rechts
Bei dem letztgenannten Typus ist oft der Weg zum Anwalt als Reaktion auf einen Anwaltskontakt der anderen Seite erfolgt. Das kann dann auch bereits die zweite Stufe einer weiteren Eskalation sein, die in eine länger währende strittige Auseinandersetzung, hauptsächlich über Schriftsätze der AnwältInnen geführt, mündet. Die Transformation in die von Anwälten formulierte Sprache des Rechts kann dann zu einer unangemessenen Verschärfung des Tons und zu Missverständnissen führen. Eine solche Dynamik bringt es mit sich, dass lebensweltliche Bedürfnisse und Interessen überdeckt und in den Hintergrund gedrängt werden.

D. Bilanzierungen
Demgegenüber sind die Bilanzierungen, die in der Rückschau auf die einvernehmlichen ‚nicht durchgestrittenen' Scheidungen vorgenommen werden, meist positiv. Durchwegs standen unsere InterviewpartnerInnen zu den Entscheidungen und zu jenen Präferenzen, von denen sie sich damals leiten ließen.
Die wesentlichen Güter, um die in diesen Auseinandersetzungen verhandelt wird, sind Freiheit, Sicherheit und Anerkennung. Die Gestaltung der Beziehung zu den Kindern stellt dazu ein eigenständiges Interessenbündel dar, das quer zu diesen drei Gütern liegt, sie alle einschließt und überschneidet.
Es geht also einmal um die Freiheit von ehelich definierten Verpflichtungen gegenüber dem Partner, oder um die in aller Regel ökonomisch definierte Sicherheit der nachehelichen Existenz, oder vor allem um die psychisch begründete Anerkennung der eigenen Person (bzw. des eigenen Leidens). Man bezahlt die Freiheit mit dem Verzicht auf eine bessere ökonomische Absicherung und man bekommt diese ökonomische Absicherung als zumindest teilweisen Ausgleich für den Schmerz des Verlassen-Werdens. Man verzichtet auf die Erkämpfung ökonomischer Vorteile um eine Gesprächs- und Kooperationsbasis im Interesse der gemeinsamen Kinder aufrecht zu erhalten. Überhaupt: Die Anerkennung des anderen als Vater oder Mutter war - wiederum mit einer Ausnahme - bei allen unseren GesprächspartnerInnen, die gemeinsame Kinder hatten, vorhanden. Sie erschien vielfach als der wichtigste Anknüpfungspunkt für die Herstellung einer einigermaßen friedlichen Kommunikation - wenn nicht in der Scheidungsphase selbst - so doch im Verlauf der Zeit.

E. Wünsche und Vorschläge
Die an alle InterviewpartnerInnen gerichtete Frage nach der Sinnhaftigkeit und Wünschbarkeit einer verpflichtenden anwaltlichen Vertretung in Scheidungsverfahren wurde ganz überwiegend (allerdings doch mit einer Ausnahme, die Erwähnung verdient) negativ beantwortet - wenngleich die Notwendigkeit eines Schutzes vor Übervorteilung durchaus auf Verständnis stieß.
Ausreichende rechtliche Aufklärung über die gesetzlichen Möglichkeiten und Ansprüche wurde als durchaus wünschenswert erachtet; außerdem eine bessere Verzahnung von rechtlicher und psychologischer Beratung. Das Modell einer verpflichtenden Grundberatung, über die auch ein Nachweis erbacht werden sollte und die die Basis für eine Feststellung weitergehender Beratungs- Unterstützungs- und Vertretungsbedürfnisse bilden könnte, begann sich abzuzeichnen.
In einem der Gespräche wurden die Vorzüge eines Stufenmodells von Beratung sehr eindringlich und überzeugend dargestellt: eine ausführliche Beratung, die der Frau half, sich darüber klar zu werden, wie ihr zukünftiges Leben aussehen könnte und was sie will und was sie braucht, um so leben zu können. Darauf aufbauend dann die Rechtsberatung, die ihr die konkreten Anleitungen für die Ausarbeitung 'ihres' Scheidungsvergleiches lieferte: Frau Ö. hat dazu gesagt: Das war umfassend: psychisch, also auch die Trennung und das Ganze; das war gut, weil so war ich gefasst und wollte dann auch die Scheidung. Weil das braucht ja eine Weile bis man das verarbeitet hat und verinnerlicht hat und es war gut, dass ich danach erst zur Rechtsberatung gegangen bin..... Wenn diese Vertretung zu früh kommt, wenn man noch nicht genügend gefestigt ist, sozusagen, dann glaub ich, wär das Problem, dass man nicht nur aus Wut, sondern auch, weil man Angst hat, übergangen zu werden, dass man zuviel will: das und das und das will ich auch und ich glaub, ich hätte damals so reagiert. Und jetzt weiß ich: eigentlich will ich das gar nicht, weil ich will selbständig sein und ich bin selbständig!

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