Sachwalterschaftsverfahren und ihre gerichtliche Erledigung
- Replikation einer Studie über die Inzidenz von Entmündigungen
Projekt gefördert durch den Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank
Projektzwischenbericht: Walter Hammerschick, Arno PilgramDie Projektergebnisse wurden in einem Forschungsbericht niedergelegt und zudem für drei Tagungsveranstaltungen unter jeweils spezifischen Aspekten zusammengefasst. Obwohl die Projektmittel erschöpft sind, wurde und wird am Projektthema und an der Akquisition eines Anschlussprojektes (vgl. S. 59 dieses Berichts) weitergearbeitet.
Bei der Jahrestagung des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft am 22.11.2002 wurde unter dem Titel Soziale Voraussetzungen der Anregung und die Praxis der Erledigung von Sachwalterschaftsverfahren' über die Population der Verfahrensbetroffenen, über Anlässe und Anreger des Verfahrens sowie deren Ergebnisse (auch im regionalen Vergleich) referiert.
Beim 16. Familienrichtertag am 12./13.6.2003 Das Altern von Menschen, die Alterstruktur von Gesellschaften - Sachwalterschaft unter Problem(lösungs)druck' wurde zudem versucht, den jeweiligen Stellenwert von in der demographischen Entwicklung, in der sozialen Integration von älteren Menschen und in der Rechtsanwendung liegende Bestimmungsfaktoren für die Zunahme von Sachwalterschaften zu bemessen und eine Prognose für die Zukunft zu stellen.
Bei einer gemeinsamen Arbeitstagung des IRKS und der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf, zum Thema Autonomie im Alter - Stellvertretungsregelungen und Schutzrechte. Ein europäischer Vergleich" am 30./31.10.2003 wurde der Trend beim Gebrauch des Rechtsinstruments "Sachwalterschaft" zusammenfassend unter dem Titel Die Sachwalterschaft - vom Schutz zum inflationären Eingriff in die Autonomie alter Menschen?' analysiert.
Die Wendung des Interesses hin zu Fragen der rechtlichen Stellvertretungsregelungen und Schutzrechte für alte Menschen hat nicht zuletzt mit Projektergebnissen zu tun:
Bei den Personenmerkmalen der Betroffenen und den Anlässen für die Verfahrensanregung zeichnen sich chronische bis irreversible Defizitkonstellationen als die häufigsten ab, allen voran altersbedingte körperliche und geistige Einschränkungen. Wesentlich seltener stehen grundsätzlich passagere und reversible Einschränkungen durch körperliche Verletzungen oder psychische Krankheitsphänomene hinter Verfahrenseröffnungen. Das Modell der - wenn man so will - "krisenbedingten", zeitlich und sachlich begrenzten Rechtsfürsorge wird von einer Realität relativiert, in der für immer mehr Menschen die physischen Lebenschancen immer weniger mit der Fähigkeit zur selbständigen sozialen Lebensbewältigung enden.
Ein kritischer Moment für die Anregung von Sachwalterschaft kommt anscheinend mit der "Institutionalisierung" von Personen, d.h. mit dem längeren Aufenthalt in Anstalten der einen oder anderen Art. (Unter den Verfahrensbetroffenen ist der Anteil an Anstaltsinsassen offensichtlich um vieles höher als unter einer demographisch vergleichbaren Population Nicht-Betroffener.) Dabei spielt die Psychiatrische Anstalt heute eine vergleichsweise geringe Rolle, verglichen mit anderen Krankenanstalten, Pflege- und Altersheimen. In diesen Anstalten besteht das Problem darin, die Handlungsunfähigkeit und "Unmündigkeit" von physisch und geistig Behinderten zu kompensieren, und nicht darin, die "Entmündigung" von pathologisch Agierenden zu bewältigen.
Solange Betroffene in privaten Lebensmilieus existieren, sie in Haushaltsgemeinschaften leben oder zumindest Kontakte zu Angehörigen unterhalten, werden dadurch Sachwalterschaftsverfahren eher länger hintangehalten. Hier wird erst bei einer chronischen Kumulation von Problemen und Erfordernissen die Idee der Sachwalterschaft ins Spiel gebracht, während hinter der institutionellen Anregung der Sachwalterschaft zumeist enger umrissene akute Problemlagen stehen.
Wenn die Anregung zur Sachwalterschaft von nahestehenden Personen kommt, wird ihr dafür im allgemeinen relativ widerspruchslos Rechnung getragen, wird das Verfahren seltener eingestellt, werden einstweiliger und definitiver Sachwalter eher wiederum im unmittelbaren sozialen Umfeld des Betroffenen gefunden und wird der Kreis der überantworteten Angelegenheiten kaum eingeschränkt. Noch höher ist die gerichtliche Akzeptanz der Anregung, wenn sie im Konsens zwischen Angehörigen und diese beratenden Institutionen erfolgt ist.
Eher als Korrektiv fungieren die Gerichte hingegen gegenüber Verfahrensanregern behördlicher, justizieller oder sonstiger institutioneller Art. Hier muss aber wohl auch von häufigen Vorbehalten seitens der Angehörigen ausgegangen werden, was mit daraufhin wirken könnte, dass Verfahren hier öfter ohne Sachwalterbestellung beendet werden und allfällige Bestellungen sachlich enger umzirkelt erfolgen. In diesen Fällen kommen auch eher Sachwalter aus Rechtsberufen oder Vereinssachwalter zum Einsatz. Sie können während der befristeten Zeit des Verfahrens offenbar bereits eine Reihe von Problemen lösen und die andauernde und umfassende Sachwalterschaft erübrigen. Man gewinnt so den Eindruck, dass heute in den Fällen institutioneller Anregung des Verfahrens die Grundprinzipien des Sachwalterrechts, Zurückhaltung, Professionalität und Mobilisierung vorhandener sozialer Eigenressourcen der Betroffenen in höherem Maße verwirklicht sind. Dagegen fehlt es heute möglicherweise gerade dort, wo Sachwalterschaft "Privatangelegenheiten" regeln helfen soll, wo sie für Angehörige sorgt (quasi Angehörigenfürsorge wird) bzw. wo Nahestehende zur Fürsorge ermächtigt werden, an Mitteln der professionellen Unterstützung und Kontrolle.[siehe auch Downloads]